Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der am 27. Juni 1928 in Melsdorf gegründete Turn- und Sportverein führt den Namen TURN- UND SPORTVEREIN MELSDORF von 1928 e.V.. Er hat seinen Sitz in Melsdorf (Kreis Rendsburg-Eckernförde). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Register-Nr. VR 2042 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein.

§ 2 Zweck und Farben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 3/4-Stimmen-Mehrheit jemanden ernennen, der sich besondere Verdienste um den Verein oder allgemein um den Sport erworben hat.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit aus den Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen und unehrenhaften Verhaltens.
Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilung verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder an den Veranstaltungen des Vereins.
Von einer Maßregelung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl der Abteilungsjugendwarte steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können nur geschäftsfähige Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und Jugendversammlung jederzeit teilnehmen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) und der technische Ausschuss.

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher mit Datum, Zeit, Veranstaltungsort und Tagesordnung durch Aushang und auf der Internetseite des TSV Melsdorf bekannt zu geben. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorlieg. Anträge
f) Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Für Beschlüsse und Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiter den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) vom technischen Ausschuss,
d) von den Abteilungen.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejahrt wird. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird. Schriftliche Abstimmung haben zu erfolgen, wenn dies mehrheitlich gewünscht wird.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Sportwart
d) dem 1. und 2. Kassenwart,
e) dem Schriftführer,
f) dem Vereinsjugendwart.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheidung eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des technischen Ausschusses,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

§ 12 Technischer Ausschuss

Zum technischen Ausschuss gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Platz- und Gerätewarte
d) der Schiedsrichterobmann jeder Sparte
e) die Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
f) der Pressewart
Leiter des technischen Ausschusses ist der Sportwart. Er ist für die Einberufung der Ausschusssitzungen zuständig.
Aufgabe des technischen Ausschusses ist es, die technische Leitung und Ausführung desgesamten Sportbetriebes zu koordinieren und zu überwachen.

§ 13 Kreditaufnahme

Der Vorstand ist berechtigt, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung Kredit- bzw. Darlehensverpflichtungen bis zur Höhe von 5.000 EUR zu Lasten des Vereinsvermögen einzugehen.

§ 14 Abteilungen

Für die im Verein bestehenden Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden durch Beschluss des Vorstandes begründet. Die Abteilungen werden durch den jeweiligen Abteilungsleiter bzw. durch dessen Stellvertreter geleitet. Die Abteilungsleitung ist gegenüber der Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Abteilungsjugendwart werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Versammlungen werden bei Bedarf einberufen. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung von Abteilungsbeiträgen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Vereinskassenwart kann jederzeit die Kassenführung der Abteilung überprüfen. Die Abteilungen können durch ihre Abteilungsleitung nur Verpflichtungen aus ihrer Abteilungskasse eingehen.

§ 15 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus den Jugendwarten der Abteilungen und dem Vereinsjugendwart. Die Jugendwarte werden von der Vereinsjugend und den im Jugendbereich tätigen Vereinsmitgliedern gewählt. Der Vereinsjugendausschuss gestaltet – unter Berücksichtigung der Vereinsziele – für die Vereinsjugend ein Angebot nach der Jugendordnung. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses wählen aus ihren Reihen den Vereinsjugendwart. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 16 Beschlussprotokolle

Über die Beschlüsse der Vereinsgremien ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von dem betreffenden Leiter und dem von diesem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist jeweils auf der nächsten Versammlung zu verlesen.

§ 17 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsgremium angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse mindestens einmal im Jahr – in der Regel vor der Jahreshauptversammlung – zu prüfen. Über das Ereignis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen (Kassenprüfbericht), die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist (Bericht der Kassenprüfer). Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwarte.

§ 18 Wahlen

Die zu wählenden Mitglieder aller Gremien werden grundsätzlich auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist – mit Ausnahme der Kassenprüfer – zulässig. Die gewählten Mitglieder bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt bzw. kommissarisch eingesetzt ist. Die Vorstandmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende, der Sportwart und der 2. Kassenwart werden in ungeraden Jahren, der stellvertretende Vorsitzende, der 1. Kassenwart, der Schriftführer und der Vereinsjugendwart in geraden Kalenderjahren gewählt.

§ 19 Abberufungen

Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abberufen werden, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt schon bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung enthalten ist. Alle anderen Gewählten können durch die für Ihre Wahl zuständigen Gremien auf einer besonderen Versammlung durch einfache Mehrheit abberufen werden.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen. Die Einberufung erfolgt durch Zusendung der Tagesordnung und des Antrages an die Mitglieder. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher zugegangen sein. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor der Frist zur Post gegeben wird. Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Melsdorf mit der Zweckbestimmung, dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.

§ 21 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 20. März 2009. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. März 2012 in Melsdorf beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Melsdorf, 22. März 2013

gez. Kai-Uwe Osbahr (1. Vorsitzender)
gez. Claus Alpers (2. Vorsitzender)

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